Satzung

SATZUNG des Barmer Lehrer-Turnvereins 1883 e. V.

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Barmer Lehrer-Turnverein 1883 e. V“. Er ist unter der Nr. 1505 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.

2. Der Sitz ist Wuppertal.

3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

6. Die Postanschrift des Vereins ist die des Geschäftsführers.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Pflege des Sports in seiner den ganzen Menschen erfassenden Vielseitigkeit zur körperlichen Erziehung. Dazu gehört auch die Pflege der Geselligkeit.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.

2. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein muss schriftlich an den Vereinsvorstand gerichtet werden, der über den Aufnahmeantrag entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod.

4. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung erfolgen, doch bleibt der Austretende zur Zahlung des Beitrages bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres verpflichtet.

5. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden,

a) wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Vereinsbeitrag nicht entrichtet hat. Die erste Mahnung ist die Zusendung der Überweisung. Die zweite Mahnung erfolgt durch einen Brief des Geschäftsführers. Mitglieder, die sich für das Einzugsverfahren entschieden haben, werden nach Zahlungsverweigerung durch das Kreditinstitut nur noch einmal gemahnt.

b) wenn es sich grober Verstöße gegen Zweck, Satzung und Ansehen des Vereins schuldig gemacht hat.

Von dem Beschluss des Vorstandes ist das betreffende Mitglied schriftlich zu unterrichten. Dagegen kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. In diesem Falle entscheidet die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung im vergangenen Geschäftsjahr nicht im Rückstand sind.

§5 Beiträge

1. Der Vereinsbeitrag sowie alle sonstigen geldlichen Verpflichtungen der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag im 1. Quartal des jeweiligen Beitragsjahres zu zahlen bzw. durch Lastschrift einziehen zu lassen.

3. Angehörige von Vereinsmitgliedern, die im selben Haushalt leben zahlen als Mitglied den halben Jahresbeitrag.

4. Mitglieder ohne eigenes Einkommen, die dem Verein beitreten, bezahlen bis zum Ende dieser Lebensphase nur den halben Beitrag.

§6 Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

2. Dazu sind die stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe von Tag, Stunde und Ort der Versammlung sowie der Tagesordnung einzuladen.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Ehrungen,

b) Berichte des Vorstandes,

c) Bericht der Kassenprüfer,

d) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,

e) Wahlen zum erweiterten Vorstand,

f) Wahl der Vorstandsmitglieder,

g) Wahl der Kassenprüfer,

h) Neufestsetzung der Beiträge und Abgaben sowie deren Fälligkeiten,

i) Anträge und

j) Verschiedenes.

3. Anträge für die Mitgliederversammlung sind innerhalb einer Woche nach erfolgter Einladung schriftlich an den Vereinsvorsitzenden einzureichen.

4. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, können nur dann zur Beratung und Beschlussfassung gelangen, wenn dazu mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung erteilen (sog. Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlung.

6. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

8. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.

9. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

10. Abstimmungen müssen nur dann durch Stimmzettel erfolgen, wenn es von 10% der Stimmberechtigten verlangt wird.

a) Beschlüsse zur Änderung der Vereinssatzung bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

b) Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Satzung sind unzulässig.

11. Bei Wahlen ist jedes Mitglied des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu wählen.

12. Bekommt ein zu wählendes Mitglied des Vorstandes in einem Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden

Vorgeschlagenen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.

außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einzuberufen.

2. Der Vereinsvorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Frist von acht Tagen einberufen.

3. Der Vereinsvorsitzende muss innerhalb von acht Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,

4. wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder

5. mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes sie beantragen.

6. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) dem geschäftsführenden und b) dem erweiterten Vorstand.

2. Dem Vorstand insgesamt steht zu

a) die Mitgliederversammlung einzuberufen,

b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und

c) den Übungsbetrieb zu pflegen und zu fördern.

3. Vorstandsbeschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bestehend aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

4. Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:

a) der erste Vorsitzende b) der Geschäftsführer c) der zweite Vorsitzende. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.

5. Der geschäftsführende Vorstand hat alle seine Beschlüsse nur im Einverständnis mit dem erweiterten Vorstand zu treffen. Er hat alljährlich die Vertrauensfrage zu stellen und tritt zurück, wenn ihm das Vertrauen nicht ausgesprochen wird.

6. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) der Schriftführer

b) der technische Leiter

7. Alle Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden grundsätzlich auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so ernennt der Vorsitzende bis zur Neuwahl einen Vertreter.

8. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Entlastung oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen zu berufen, die jedoch nur beratende Stimme haben.

§ 9 Kassenprüfer

1. Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

2. Beanstandungen sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.

3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Ehrungen

1. Der Verein ehrt seine Mitglieder, die dem Barmer Lehrer-Turnverein 25, 40, 50, 55 Jahre und jeweils 5 weiteren Jahren die Treue gehalten haben.

2. Mitgliedern, die sich innerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben, kann der Titel „Ehrenmitglied“ zuerkannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind auf ihren Wunsch von der Beitragszahlung befreit.

3. Die Überreichung der Ehrenurkunde findet in der Mitgliederversammlung oder in einem anderen festlichen Rahmen statt.

§ 11 Satzungsänderungen

Zu einer Satzungsänderung bedarf es einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Wuppertal; dasselbe ist ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Schulsportes zu verwenden.

Schlussformel

Diese Satzung ist in dieser Neufassung in der Mitgliederversammlung vom 29.10.2021 einstimmig beschlossen worden.